ABGB § 523
Der Umstand, dass die Wiederherstellung des bisherigen Zustandes Bereicherungsansprüche des Wiederherstellungspflichtigen gegen den Leistungsempfänger auslöst, macht die Wiederherstellung nicht untunlich. Ebenso kann aus der baurechtlichen Bewilligungspflicht der erforderlichen Maßnahmen noch nicht die Unmöglichkeit der Wiederherstellung abgeleitet werden.