ABGB § 364 Abs 2
WEG §§ 16, 20, 28, 29
Für eine nachbarrechtliche Klage ist ein einzelner Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft, von der die Störungen ausgehen, nur dann passiv legitimiert, wenn er entweder selbst der unmittelbare Störer ist oder die begehrte Leistung ohne Zusammenwirken mit den anderen Wohnungseigentümern erbringen kann. Der letztgenannte Fall liegt nicht vor, wenn Maßnahmen an allgemeinen Teilen der Liegenschaft notwendig sind, um die Störungen abzustellen. Selbst einem Wohnungseigentümer mit einer Anteilsmehrheit von mehr als 50 % fehlt in diesem Fall die Passivlegitimation.