ABGB § 181 Abs 3
Die Mutter kann die Ersetzung der Zustimmung des leiblichen Vaters zur Stiefkindadoption nicht im eigenen Namen beantragen, weil das Antragsrecht nur den Parteien des Adoptionsvertrags zusteht.
Die Ersetzung der verweigerten Zustimmung kommt insb dann in Betracht, wenn dem Elternteil schuldhafte, das Kindeswohl gefährdende Pflichtverletzungen vorzuwerfen sind. Die Weigerung des leiblichen Vaters, der Stiefkindadoption zuzustimmen, kann nicht bereits aufgrund der besseren Lebensverhältnisse des Kindes in der neuen Familie als ungerechtfertigt bewertet werden. Im Zweifel ist die Weigerung als gerechtfertigt anzusehen.