ABGB § 140
FLAG § 12a
Die Privatentnahmen des (auch) selbstständig erwerbstätigen Unterhaltsschuldners sind als Unterhaltsbemessungsgrundlage heranzuziehen, wenn sie entweder den Reingewinn aus dem Unternehmen übersteigen oder die Betriebsbilanz einen Verlust ausweist. Privatentnahmen sind alle nicht betrieblichen Bar- und Naturalentnahmen.