AußStrG §§ 110, 111a
HKÜ Art 12
Gem § 111a AußStrG idF FamRÄG 2009 gilt der 7. Abschnitt dieses Gesetzes über Obsorge- und Besuchsrechtsverfahren sinngemäß auch für Verfahren nach dem HKÜ. Der Vollzug einer Rückführungsentscheidung erfolgt daher gem § 110 AußStrG. Diese Bestimmung ist auch auf Fälle analog anzuwenden, die noch nicht in den zeitlichen Geltungsbereich des am 1. 1. 2010 in Kraft getretenen FamRÄG 2009 fallen.