Das an einen Notar für die Errichtung und bücherliche Durchführung eines Vergleichs geleistete Honorar kann nach Ansicht des UFS Wien (RV/2470-W/09) bei der Einkommensteuerbemessung als Steuerberatungsaufwand (Sonderausgaben) abgesetzt werden, soweit es Beratungsleistungen hinsichtlich der Grunderwerbsteuer betrifft. Im konkreten Fall einer die Auflösung einer Lebensgemeinschaft und die Übertragung des Hälfteanteils an einer Eigentumswohnung betreffenden Vereinbarung ging der UFS mangels Nachweises einer anderen Aufteilung davon aus, dass 5 % des Honorars auf Steuerberatungsleistungen entfallen.