Im Fall "nicht freiwillig herbeigeführter" Fortpflanzungsunfähigkeit sind Kosten einer In-Vitro-Fertilisation nach der Rsp des VwGH (2005/15/0138; 2002/15/0124) im Einkommensteuerrecht als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen. Nach einer jüngst ergangenen Entscheidung des UFS Innsbruck (RV/0361-I/09) gilt dies unter derselben Voraussetzung auch für Adoptionskosten (konkret: Flug-, Unterbringungs- und Kinderarztkosten sowie Adoptionsgebühren für eine Auslandsadoption).