Nach Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH (C-199/08 , Eschig/UNIQA = Zak 2009/567, 342) kam der OGH in der Rs 7 Ob 194/09v zum Schluss, dass die über die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung (ARB 1995) vereinbarte "Massenschadenklausel" eines Versicherungsvertrags (die Leistung des Versicherers bei einem Massenschaden kann sich grundsätzlich vorerst auf die Führung von Musterprozessen durch von ihm ausgewählte Rechtsvertreter beschränken) rechtsunwirksam ist (ebenso 7 Ob 68/09i). Die in Art 10.3 ARB 1995 vorgesehene, durch § 158k Abs 2 VersVG ermöglichte Einschränkung der freien Anwaltswahl auf Anwälte mit Kanzleisitz am Gerichtsort ist nach Ansicht des OGH einschränkend dahin auszulegen, dass der Versicherungsnehmer auch einen nicht ortsansässigen Rechtsvertreter wählen darf, wenn dieser verbindlich erklärt, seine Leistungen wie ein ortsansässiger Anwalt abzurechnen.