Der VfGH hat die Staatshaftungsklage eines Fußballfans auf Ersatz eines Vermögensschadens in Höhe von 20 € wegen verspäteter Umsetzung der Gleichbehandlungs-RL 2004/113/EG abgewiesen (A 1/09). Der Kläger argumentierte, dass ihm bei dem Besuch von zwei Länderspielen im Vergleich zu Frauen, für die der ÖFB ermäßigte Karten anbietet, der eingeklagte Mehraufwand entstanden sei. Dies stelle eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts dar, die bei rechtzeitiger Umsetzung der RL rechtswidrig gewesen wäre. Der VfGH ließ offen, ob eine Diskriminierung vorliegt. Seine Entscheidung begründete er damit, der Kläger habe mangels Nachweises, dass nach Umsetzung eine Nivellierung der Preise auf den ermäßigten Satz stattgefunden hätte, weder einen Schadenseintritt noch die Kausalität bewiesen.