In dem Vorabentscheidungsverfahren C-511/08 , VZ NRW/Heinrich Heine GmbH liegen die Schlussanträge des Generalanwalts vor (zum Vorlagebeschluss des dt BGH siehe Zak 2008/595, 342). Der Generalanwalt kam zum Ergebnis, dass die deutsche Rechtslage, die dem Verbraucher nach dem Rücktritt vom Fernabsatzgeschäft keinen Anspruch auf Erstattung der für die Zusendung der Ware bezahlten Versandkosten zuerkennt, gegen Art 6 Fernabsatz-RL 97/7/EG verstößt. Nach dieser Bestimmung sind die unmittelbaren Kosten der Warenrücksendung die "einzigen Kosten", die dem Verbraucher auferlegt werden dürfen. Der Begriff "Kosten" ist nach Ansicht des Generalanwalts weit zu verstehen und umfasst daher auch Kosten, die nicht durch die Ausübung des Widerrufs-rechts verursacht worden sind.