Nach Ansicht des BGH (VIII ZR 38/09) trifft den Verkäufer eines Gebrauchtwagens gegenüber Kaufinteressenten eine vorvertragliche Aufklärungspflicht über den Umstand, dass er das Fahrzeug nicht von dem im Kfz-Brief genannten letzten Halter, sondern von einem "fliegenden Zwischenhändler" mit unbekannter Identität erworben hat.