Die Aufrechnung gegen den unpfändbaren Teil einer Forderung ist gem § 293 Abs 3 EO ua zur Einbringung einer im rechtlichen Zusammenhang stehenden Gegenforderung zulässig. In der Rs 9 ObA 50/09g vertrat der OGH einen engen Begriff der Konnexität und gelangte zum Schluss, dass zwischen einer - mit Konventionalstrafenvereinbarung gesicherten - Schadenersatzforderung des Dienstgebers aufgrund unberechtigten vorzeitigen Austritts des Dienstnehmers und den Lohnforderungen des Dienstnehmers kein rechtlicher Zusammenhang besteht.