Nach der Rsp ist der Schmerzengeldanspruch eines Angehörigen gegen den Schädiger für Trauer- oder Schockschäden im Fall eines Mitverschuldens des Getöteten entsprechend zu kürzen (zB 2 Ob 212/04x = Zak 2006/235, 134). Die Autorin kritisiert diese Judikatur. Ihrer Auffassung nach ist die Mitverschuldensanrechnung nur beim Trauerschmerzengeld berechtigt, dessen Zuspruch ausschließlich auf der Beeinträchtigung der persönlichen Beziehung zwischen dem Angehörigen und dem Getöteten basiert. Im Fall eines Schmerzengeldanspruchs für einen krankheitswertigen Schockschaden fehle hingegen eine dogmatische Grundlage für die Zurechnung des Mitverschuldens.