Zu 4 Ob 204/08s = Zak 2009/140, 96 (Leitner): Da die Zurechnung von Gehilfenverhalten auf Schädiger- und Geschädigtenseite gleich zu behandeln ist, kann dem Geschädigten das Verschulden seiner Hilfsperson außerhalb eines Schuldverhältnisses nur unter den Voraussetzungen des § 1315 ABGB zugerechnet werden.