MRG § 12a Abs 2, § 46a Abs 2
Das Mietzinsanhebungsrecht nach § 46a Abs 2 MRG ("Fünfzehntel-Anhebung" gegenüber den Rechtsnachfolgern des verstorbenen Geschäftsraummieters im Fall eines "Altmietverhältnisses") muss vom Vermieter innerhalb von sechs Monaten nach Verständigung vom Tod des Mieters geltend gemacht werden, weil die in § 12a Abs 2 MRG vorgesehene Präklusivfrist analog anzuwenden ist.