MRG § 10 Abs 6, § 15a
HbG § 13 Abs 4
Gem § 13 Abs 4 HbG hat der Hausbesorger die Kosten der von ihm vorgenommenen baulichen Änderungen in der Hausbesorgerwohnung selbst zu tragen. Daraus ist abzuleiten, dass kategorieerhöhende Maßnahmen, die der Hausbesorger während seines Dienstverhältnisses auf eigene Kosten gesetzt hat (hier: Schaffung einer Badegelegenheit), ohne Verstoß gegen § 10 Abs 6 MRG als wertbestimmender Faktor bei der Bestimmung des höchstzulässigen Mietzinses für das nach Dienstvertragsende mit dem Hausbesorger eingegangene Mietverhältnis berücksichtigt werden können.