GBG § 94 Abs 1
ABGB §§ 284f, 1008
Die unentgeltliche Aufgabe von Rechten durch einen Stellvertreter setzt gem § 1008 ABGB eine Einzelvollmacht oder eine allgemeine Vollmacht, in der die Gattung der Angelegenheit angeführt ist, voraus. Dies gilt gem § 284f Abs 1 ABGB auch für Vorsorgevollmachten. Eine Vorsorgevollmacht, die nach ihrem Wortlaut allgemein zur Vermögensverwaltung, zur Durchsetzung von Ansprüchen im Zivilrechtsweg und zur Einschreitung in Grundbuchsachen ermächtigt, deckt nicht die Abgabe einer Aufsandungserklärung über die unentgeltliche Teilaufgabe eines bücherlichen Rechts (hier: Zustimmung des Berechtigten eines Veräußerungs- und Belastungsverbots zur Begründung einer Dienstbarkeit).