Die hM sieht in einem Werkvertrag über die Be- oder Verarbeitung einer beweglichen Sache des Bestellers eine Abbedingung der §§ 414 ff ABGB und geht deshalb in jeder Phase von Alleineigentum des Bestellers aus. Demgegenüber vertritt der Autor die Ansicht, dass dem Werkunternehmer mangels besonderer Abrede bis zur körperlichen Übergabe Miteigentum gem § 415 ABGB im Ausmaß des Verarbeitungsanteils zukommt, sofern keine bloße Ausbesserung iSd § 416 ABGB vorliegt.