EuGVVO: Art 15 Abs 1 lit c
Die besonderen Zuständigkeitsregeln der EuGVVO für Verbraucherverträge sind gem Art 15 der VO ua dann anzuwenden, wenn der Unternehmer seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit auf den Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers ausgerichtet hat. Das Ausrichten muss für den Vertragsabschluss kausal gewesen sein. Der Ort des Vertragsabschlusses ist nicht relevant.