Eine nationale Regelung, die auch Schäden an beruflich genutzten Sachen in die Produkthaftung einbezieht, verstößt nach der zur französischen Rechtslage ergangenen Vorabentscheidung des EuGH in der Rs C-285/08 , Moteurs Leroy Somer, nicht gegen die Produkthaftungs-RL 85/374/EWG , weil diese zwar in ihrem Regelungsbereich eine Vollharmonisierung fordert, aber von vornherein nur Schäden an hauptsächlich zum privaten Ge- oder Verbrauch verwendeten Sachen regelt. Der Autor stellt diese Entscheidung, die seiner Ansicht nach dem vollharmonisierenden Charakter der RL nicht gerecht wird, dar und führt Gegenargumente an.