Während das BMF in Rz 507 der Gebührenrichtlinien die Auffassung vertritt, dass jede elektronisch unterfertigte E-Mail eine Urkunde darstellt, kam der UFS Linz in einer kürzlich ergangenen Entscheidung (RV/0253-L/09) zum Schluss, dass selbst eine mit sicherer elektronischer Signatur unterzeichnete E-Mail über ein Rechtsgeschäft keine Gebührenpflicht nach dem GebG auslösen kann. Die Rechtsgeschäftsgebühr könne erst mit dem Ausdruck der E-Mail anfallen.