Ein gemeinsames Sorgerecht unehelicher Eltern setzt nach deutschem Recht (§ 1626a BGB) - der österreichischen Rechtslage vergleichbar - die Zustimmung der sorgeberechtigten Mutter voraus. Der Umstand, dass ein unehelicher Vater keine Möglichkeit hat, gerichtlich prüfen zu lassen, ob ein gemeinsames Sorgerecht trotz der ablehnenden Haltung der Mutter im Einzelfall doch dem Kindeswohl entspricht, stellt nach der Entscheidung des EGMR in der Rs 22.028/04, Zaunegger v Deutschland, einen Verstoß gegen Art 14 iVm Art 8 MRK dar.