Zur Frage, ob für Einwendungen gem § 54 Abs 1a ZPO gegen die Kostennote des Gegners Prozesskostenersatz gebührt, liegen die ersten Rechtsmittelentscheidungen vor. Die Rsp der Oberlandesgerichte fällt uneinheitlich aus:
Das OLG Wien (30 R 46/09v) lehnt einen Prozesskostenersatzanspruch für Einwendungen generell ab.