In der Rs C-199/08 , Eschig/UNIQA = Zak 2009/567, 342 hat der EuGH ausgesprochen, dass Art 4 Abs 1 Rechtsschutzversicherungs-RL 87/344/EWG keine Ausnahme von der freien Wahl des Rechtsvertreters in Gerichts- und Verwaltungsverfahren für den Fall zulässt, dass mehrere Versicherungsnehmer durch dasselbe Ereignis geschädigt wurden. Der Autor leitet daraus ab, dass die in den Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung (ARB 1995) enthaltene "Massenschadenklausel" hinsichtlich der Einschränkung der Anwaltswahl nicht mehr haltbar ist. Die ebenfalls vorgesehene Einschränkung des Deckungsumfangs auf die außergerichtliche Wahrnehmung und die Führung von Musterprozessen sei hingegen zulässig. Die Vorabentscheidung des EuGH werfe weiters die Frage auf, ob § 158k Abs 2 VersVG, der die Anwaltswahl örtlich beschränkt, richtlinienkonform sei. Mangels erkennbarer Rechtfertigungsgründe sei von Richtlinienwidrigkeit auszugehen.