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Riss, Verbandsklage: Einschränkende Unterlassungserklärung und Wegfall der Wiederholungsgefahr, RdW 2009, 695.

LiteraturübersichtSchuldrechtZak 2009/683Zak 2009, 420 Heft 21 v. 1.12.2009

Nach der jüngst ergangenen OGH-E 2 Ob 153/08a = RdW 2009/720 besteht die für eine Verbandsklage nach § 28 KSchG erforderliche Wiederholungsgefahr weiterhin, wenn der AGB-Verwender zwar eine Unterlassungserklärung abgegeben, davon aber neu formulierte Ersatzklauseln ausgenommen hat. Der Autor kritisiert diese Rechtsansicht, die seiner Auffassung nach nur bezüglich sinngleicher Ersatzklauseln berechtigt sein kann. Wenn der AGB-Verwender auch keine Einschränkungen hinsichtlich nicht sinngleicher Ersatzklauseln treffen dürfte, wäre er zu einer überschießenden Unterlassungsverpflichtung gezwungen, um den Prozess zu vermeiden. Deshalb sei in diesem Fall davon auszugehen, dass in Bezug auf die abgemahnten Klauseln eine vollständige Unterwerfung vorliegt und nur mehr die Ersatzklauseln - bei Verbotswidrigkeit - zum Gegenstand einer Verbandsklage gemacht werden können.

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