Der Beitrag behandelt die Voraussetzungen und die Höhe von Bereicherungsansprüchen des Vermieters gegen den Mieter wegen verspäteter Rückstellung des Bestandobjekts. Ua weist der Autor darauf hin, dass sich die Höhe des Benützungsentgelts grundsätzlich am vereinbarten Mietzins zuzüglich der Betriebskosten und der Umsatzsteuer orientiert.