EheG § 82 Abs 1 Z 1, § 97 Abs 1
Auch eine von einem Ehegatten in die Ehe eingebrachte Liegenschaft ist zur Gänze in die Aufteilung des ehelichen Vermögens einzubeziehen, wenn der Wert der Liegenschaftsinvestitionen und der Lastenfreistellung während der Ehe den Wert der Liegenschaft im eingebrachten Zustand überwiegt.