Das LG Wels (22 R 249/09p) hat einen Gesetzesprüfungsantrag an den VfGH zu § 54 Abs 1a ZPO gestellt. Es legte diese am 1. 7. 2009 (BudgetbegleitG 2009; siehe Zak 2009/241, 152) in Kraft getretene Bestimmung dahin aus, dass das Gericht das Kostenverzeichnis einer Partei bei Fehlen fristgerechter Einwendungen des Gegners selbst dann bindend seiner Kostenentscheidung zugrunde legen muss, wenn die Kosten dort eindeutig unrichtig (im konkreten Fall sogar bewusst falsch) verzeichnet worden sind. Dabei handle es sich um einen über andere Säumnisregelungen hinausgehenden Rechtsfolgenexzess, der gegen das Sachlichkeitsgebot und das Recht auf ein faires Verfahren verstoßen könnte. Weitere verfassungsrechtliche Bedenken würde der Umstand aufwerfen, dass § 54 Abs 1a ZPO mangels Differenzierung auch gegenüber unvertretenen Parteien anzuwenden sei.