In Abkehr von der bisherigen Rsp des Gerichtshofs hat die Große Kammer des EGMR in der Rs 17.056/06, Micallef v Malta, entschieden, dass die Verfahrensgarantien des Art 6 MRK grundsätzlich auch in Provisorialverfahren zu beachten sind. In Hinblick auf die Besonderheiten seien zwar in bestimmten Fällen Abweichungen denkbar. Das Recht auf einen unabhängigen und unparteiischen Richter sei jedoch jedenfalls zu gewährleisten. In der Begründung wies der EGMR insb darauf hin, dass einstweilige Verfügungen wegen der Überlastung der Gerichte oft über einen langen Zeitraum in Geltung stehen und daher nicht mehr automatisch davon ausgegangen werden könne, dass "civil rights or obligations" iSd Art 6 MRK durch eine Provisorialentscheidung in geringerer Weise berührt werden als durch eine Entscheidung im Hauptverfahren.