Mit der seit 1. 1. 2009 wirksamen Steuerreform 2009 wurde ein Kinderfreibetrag (§ 106a EStG) eingeführt, der sowohl vom betreuenden als auch vom geldunterhaltspflichtigen Elternteil bei der Veranlagung geltend gemacht werden kann. Der Autor geht davon aus, dass die Steuerersparnis, die dadurch beim Geldunterhaltspflichtigen eintritt, das Ausmaß, in dem die Transferleistungen auf den Unterhalt angerechnet werden können, vermindert. Siehe zu allem bereits Kolmasch, Die Anrechnung der Familienbeihilfe auf den Kindesunterhalt nach der Steuerreform 2009, Zak 2009/264, 163.