EO § 381 Z 2
Zur Sicherung anderer Ansprüche als Geldforderungen kann gem § 381 Z 2 EO ua dann eine einstweilige Verfügung erlassen werden, wenn dies zur Verhütung drohender Gewalt nötig erscheint. Gewalt im Sinn dieser Bestimmung ist jede rechtswidrige, physisch oder psychisch einwirkende Eigenmacht, die das Zuwarten auf Urteil und Exekution als unzumutbar erscheinen lässt.