Wenn das Rechtsmittelverfahren über die Scheidung nur mehr die Verschuldensentscheidung betrifft (während der Scheidungsausspruch mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen ist), kann dem Kläger nach hRsp (zB 1 Ob 362/99p) bereits - gestützt auf § 66 EheG - einstweiliger Unterhalt zugesprochen werden. Die Autorin kritisiert diese Judikatur. Bis zur rechtskräftigen Klärung der Verschuldensfrage komme lediglich einstweiliger Unterhalt entsprechend § 68a EheG in Betracht. Ihrer Ansicht nach sollte unberechtigt gewährter einstweiliger Unterhalt unabhängig von einem allfälligen gutgläubigen Verbrauch rückforderbar sein.