Der VfGH (B 81/09) hat vor Kurzem die Bescheidbeschwerde eines Rechtsanwalts gegen eine Disziplinarstrafe, die wegen verspäteter Rechnungslegung als Sachwalter verhängt worden ist, abgewiesen. Im Disziplinarverfahren hatte der Rechtsanwalt eingewendet, dass er die sich aus der Sachwalterschaft ergebenden Pflichten vollständig an einen Substituten übertragen habe und ihn deshalb keine Verantwortung träfe. Die Disziplinarbehörden bezweifelten die Zulässigkeit und Wirksamkeit einer generellen Substitution der Sachwalterschaft und gingen davon aus, dass der Rechtsanwalt jedenfalls nach Bekanntwerden von Problemen bei der Erfüllung der Sachwalterpflichten tätig hätte werden müssen. Mit seinem Vorbringen, die Nichtberücksichtigung der Substitution führe wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz, das Grundrecht auf Freiheit der Erwerbsbetätigung und das Verbot der Zwangs- und Pflichtarbeit zur Verfassungswidrigkeit des Disziplinarbescheides, drang der Rechtsanwalt auch vor dem VfGH nicht durch.