Im Erk A 3/09 befasste sich der VfGH mit der Verjährung von Staatshaftungsansprüchen. Er hielt fest, dass aufgrund des Fehlens besonderer Regelungen die dreijährige Verjährungsfrist des § 6 AHG gilt (siehe bereits VfGH A 30/04). Wenn die Staatshaftung auf dem Unterlassen des Gesetzgebers beruht, eine RL korrekt und zeitgerecht umzusetzen, sei der Fristbeginn mit jenem Zeitpunkt anzusetzen, ab welchem dem Kläger bekannt war, dass diese Unterlassung für ihn Vermögensnachteile bringen und er deshalb mit Aussicht auf Erfolg eine Klage gegen eine Gebietskörperschaft erheben kann. Ein Verjährungsverzicht der Finanzprokuratur, der sich eindeutig auf Amtshaftungsansprüche bezieht, könne nicht interpretativ auf Staatshaftungsansprüche ausgedehnt werden. Eine schon früher eingebrachte Staatshaftungsklage, die wegen Unzulässigkeit zurückgewiesen worden ist, bewirkt nach Ansicht des VfGH keine Verjährungsunterbrechung.