Die WRN 2009 hat mit dem am 1. 4. 2009 in Kraft getretenen § 16b MRG einen gesetzlichen Rahmen für die Kaution geschaffen und die Entscheidung über die "Höhe des rückforderbaren Kautionsbetrags" in das Außerstreitverfahren verwiesen (siehe Zak 2009/125, 91). Koller hat aus der letztgenannten Regelung bereits in einem früheren Aufsatz (Feststellung des rückforderbaren Kautionsbetrags im Außerstreitverfahren - eine erste Bestandsaufnahme, wobl 2009, 115; dazu Zak 2009/312, 200) abgeleitet, dass der streitige Rechtsweg für das Begehren auf Rückzahlung der Kaution unzulässig ist, solange der rückforderbare Kautionsbetrag nicht im Außerstreitverfahren rechtskräftig festgestellt wurde. Im jüngsten Beitrag versucht er, seine Auffassung noch einmal mit Argumenten zu untermauern. Würth bewertet diese Rechtsansicht demgegenüber als "völlig in die Irre gehend". Er interpretiert die Rechtslage im Sinn eines Wahlrechts zwischen der Geltendmachung des Feststellungsanspruchs im Außerstreitverfahren (mit der Möglichkeit, gem § 37 Abs 4 MRG einen Rückforderungstitel zu schaffen) und einer Leistungsklage. Darüber hinaus behandelt er weitere mit der Neuregelung verbundene Auslegungsprobleme.