Nach 4 Ob 75/92 = JBl 1993, 518 haftet ein Privatgutachter nur dann für ehrenrührige oder kreditschädigende Äußerungen in seinem Gutachten gem § 1330 ABGB, wenn er diese im Wissen, dass sie falsch sind, getätigt hat. Die Autoren üben an dieser Rechtsansicht Kritik. Eine Ausnahme von § 1330 ABGB sei zwar im Interesse einer ordnungsgemäßen Rechtspflege für gerichtliche Sachverständige (vgl 7 Ob 588/83 = SZ 56/74), nicht jedoch für Privatgutachter gerechtfertigt.