Die Frage, ob bei der Bewertung einer bereits unter Lebenden übergebenen Landwirtschaft (etwa zur Ermittlung des Schenkungspflichtteils eines Noterben nach dem Tod des Übergebers) der Verkehrswert oder der Wohlbestehenswert heranzuziehen ist, ist nach Ansicht des Autors nach bäuerlichem Gewohnheitsrecht zu beurteilen. Er kritisiert, dass der OGH in seiner neueren Rsp (zB 6 Ob 154/06z) unter Ausblendung des Gewohnheitsrechts auf die analoge Anwendung der Bestimmungen der Anerbengesetze umgeschwenkt ist, und weist auf die sich daraus ergebenden Unterschiede hin.