Nach der EuGH-E in der Rs C-463/06 , FBTO/Odenbreit = Zak 2008/28, 19 steht dem Geschädigten im Anwendungsbereich der EuGVVO für seine Direktklage gegen den in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Haftpflichtversicherer ein Klägergerichtsstand an seinem Wohnsitz zur Verfügung. Anders als das LG Feldkirch, das die Übertragung dieser Rsp auf das LGVÜ ablehnt (2 R 279/08g = ZVR 2009/156), plädiert der Autor für eine gleichlaufende Auslegung von EuGVVO und LGVÜ.