Nach der mit 1. 7. 2009 (BudgetbegleitG 2009; siehe Zak 2009/241, 152) in Kraft getretenen Regelung des § 54 Abs 1a ZPO wird ein am Schluss der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz vorgelegtes Kostenverzeichnis vom Gericht nur mehr insoweit geprüft, als der Gegner gegen die verzeichneten Kosten innerhalb einer Notfrist von 14 Tagen begründete Einwendungen erhoben hat. Der Artikel befasst sich erstmals ausführlich mit dieser Bestimmung. Nach Ansicht des Autors sind dem Gegner bei Verhandlungsschluss neben dem Kostenverzeichnis auch die zur Prüfung erforderlichen Belege auszuhändigen. Die Unterlassung der Aushändigung führe jedoch nicht zum Verlust des Prozesskostenersatzanspruchs, sondern lediglich zur gerichtlichen Prüfung des Kostenverzeichnisses. Das Unterbleiben von Einwendungen schließe einen späteren Kostenrekurs aus. An die Begründungspflicht sollten keine überzogenen Anforderungen gestellt werden. Für erfolgreiche Einwendungen könne wie für einen Kostenrekurs Kostenersatz begehrt werden. Den Umstand, dass § 54 Abs 1a ZPO seinem Wortlaut nach auch gegenüber einem anwaltlich nicht vertretenen Gegner anzuwenden ist, hält der Autor für unangemessen.