Wenn das unterhaltsberechtigte Kind im Ausland lebt, ist nach der Rsp (zB 7 Ob 118/07i = Zak 2007/703, 413) ein "Mischunterhalt" festzusetzen, der den Lebensstandard des in Österreich wohnhaften Unterhaltsschuldners und den aufgrund unterschiedlicher Kaufkraft niedrigeren Bedarf des Kindes berücksichtigt. Der Autor hält dies wegen der erforderlichen Bedarfsermittlung für wenig praktikabel. Er schlägt vor, den Unterhalt zunächst nach der Prozentmethode zu bemessen und anschließend im Verhältnis der Kaufkraft der beteiligten Länder zu kürzen. Die endgültigen Unterhaltsleistungen sollten dann im Bereich zwischen diesen Beträgen festgesetzt werden.