Mit 1. 7. 2009 (BudgetbegleitG 2009; siehe Zak 2009/241, 152) wurde die in § 279 Abs 5 ABGB vorgesehene Beschränkung von Mehrfachsachwalterschaften auf höchstens 25 (für Rechtsanwälte und Notare) bzw 5 (für andere natürliche Personen) in die gesetzliche Vermutung abgeschwächt, dass eine Person nicht mehr als die genannte Zahl an Sachwalterschaften übernehmen kann. Der Autor weist auf den Regelungszweck der Qualitätssicherung hin. Die Betrauung mit einer größeren Zahl an Sachwalterschaften komme nur dann in Betracht, wenn das Gericht - insb im Hinblick auf die vorhandene Organisation und Infrastruktur - überzeugt ist, dass die Vermutung nicht zutrifft. Der bestehende Mangel an Vereinssachwaltern könne ein Abgehen von der Vermutung nicht rechtfertigen.