ZustG §§ 20, 24
EuZVO: Art 1 Abs 1
Ein Schriftstück (hier: Exekutionsbewilligung) kann auch einem im (EU-)Ausland wohnhaften Empfänger gem § 24 ZustG durch unmittelbare Ausfolgung bei Gericht zugestellt werden. Die EuZVO 1393/2007 ist auf diesen Fall nicht anwendbar.