EO § 7 Abs 3
ZPO §§ 562, 571
Eine gesetzwidrig oder irrtümlich erteilte Rechtskraftbestätigung ist analog § 7 Abs 3 EO von Amts wegen oder auf Antrag mit Beschluss aufzuheben.
EO § 7 Abs 3
ZPO §§ 562, 571
Eine gesetzwidrig oder irrtümlich erteilte Rechtskraftbestätigung ist analog § 7 Abs 3 EO von Amts wegen oder auf Antrag mit Beschluss aufzuheben.