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Aufhebung der gesetzwidrig oder irrtümlich erteilten Rechtskraftbestätigung

RechtsprechungVerfahrensrechtZak 2009/519Zak 2009, 319 Heft 16 v. 15.9.2009

EO § 7 Abs 3

ZPO §§ 562, 571

Eine gesetzwidrig oder irrtümlich erteilte Rechtskraftbestätigung ist analog § 7 Abs 3 EO von Amts wegen oder auf Antrag mit Beschluss aufzuheben.

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