ABGB §§ 1304, 1311
StVO § 7 Abs 1, § 19 Abs 6a, § 38 Abs 4
Auf einer durch Lichtzeichen geregelten Kreuzung ist die Vorrangsituation ausschließlich nach § 38 StVO zu beurteilen. § 19 Abs 6a StVO, der den Nachrang eines die Radfahranlage verlassenden Radfahrers gegenüber dem Fließverkehr festlegt, ist nicht anwendbar.