EKHG §§ 1, 5 Abs 1, §§ 6, 11 Abs 1, § 19 Abs 2
Die kurzfristige Überlassung des Kraftfahrzeugs an einen Dritten führt zu keinem Halterwechsel.
Eine Person, der das Kraftfahrzeug von einer Vertrauensperson des Halters überlassen wurde, ist keine Schwarzfahrerin iSd § 6 EKHG.