ABGB § 1319
Die Bauwerkhaftung trifft den Halter des Bauwerks, dh jene Person, die das Bauwerk instand zu halten hat und deren Zwecken es dient. Das Eigentum hat für die Haltereigenschaft lediglich Indizwirkung.
OGH 9. 6. 2009, 1 Ob 87/09i
ABGB § 1319
Die Bauwerkhaftung trifft den Halter des Bauwerks, dh jene Person, die das Bauwerk instand zu halten hat und deren Zwecken es dient. Das Eigentum hat für die Haltereigenschaft lediglich Indizwirkung.
OGH 9. 6. 2009, 1 Ob 87/09i