AußStrG §§ 45, 127, 128
ABGB § 275 Abs 2
Wenn der Betroffene eine Maßnahme des Sachwalters, die der gerichtlichen Genehmigung bedarf (hier: Liegenschaftsverkauf), ablehnt, steht ihm gegen die dem Willen des Sachwalters folgende gerichtliche Entscheidung ein eigenes Rekursrecht zu. Dass die bekämpfte Entscheidung in den Wirkungskreis des Sachwalters fällt, schließt die selbstständige Rechtsmittellegitimation des Betroffenen, die nicht nur im Sachwalterbestellungsverfahren (§§ 127 f AußStrG), sondern auch im Sachwalterbetreuungsverfahren besteht, nicht aus. Solange der Betroffene nicht offenkundig unfähig ist, den Vollmachtszweck zu erfassen, kann er zur Vertretung im Verfahren einen Rechtsanwalt bevollmächtigen.