ABGB § 268 Abs 3, § 282
AußStrG § 123 Abs 1 Z 2, § 127
Unter Personensorge ist einerseits die Kontakthaltung und faktische Bemühung um die gebotene ärztliche und soziale Betreuung ohne rechtliche Vertretungsmacht zu verstehen, zu der jeder Sachwalter gem § 282 ABGB schon von Gesetzes wegen verpflichtet ist. Andererseits fällt unter diesen Begriff die rechtliche Vertretung durch den Sachwalter in jenen Angelegenheiten, die der Persönlichkeitssphäre des Betroffenen zuzuordnen sind. Rechtliche Vertretungsbefugnis kommt dem Sachwalter nur dann zu, wenn sie ihm im Bestellungsbeschluss eingeräumt worden ist.