WEG § 40 Abs 4
GBG § 57 Abs 1
Nach Einverleibung des Wohnungseigentumsrechts im Rang der Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum kann der Wohnungseigentümer eine nachrangige Streitanmerkung des wahren Eigentümers, der sein vor der Anmerkung erworbenes Eigentumsrecht gegen den bisherigen bücherlichen Eigentümer geltend macht, nicht als Zwischeneintragung löschen lassen.