MRG § 29 Abs 1 Z 3
BGBl 1983/254: Art 1, Art 4 Abs 2
Nach dem unmittelbar anzuwendenden Europäischen Übereinkommen über die Fristenberechnung (BGBl 1983/254) läuft eine in Monaten oder Jahren ausgedrückte Frist bis 24.00 Uhr des Tages, der seiner Zahl nach dem fristenauslösenden Tag entspricht (bspw endet eine dreijährige Frist, die am 1. 11. 2004 beginnt, um Mitternacht des 1. 11. 2007).